RECHTLICHES
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 02.08.2026
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, die die Winter Media GmbH (nachfolgend „Winter Media“ oder „Anbieter“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“, „Auftraggeber“ oder „Partner“) abschließt, insbesondere über Leistungen aus den Bereichen Social-Media-Marketing, Content-Marketing, Performance-Marketing, Mitarbeiter- und Fachkräftegewinnung (Recruiting) sowie begleitendes Consulting und Coaching (nachfolgend „Leistungen“).
(2) Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden ausdrücklich nicht geschlossen. Der Kunde sichert mit Vertragsschluss zu, ausschließlich zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken und damit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu handeln.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Winter Media deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Winter Media in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (insbesondere das jeweilige Angebot bzw. der Hauptvertrag) gehen diesen AGB vor. Bei Widersprüchen zwischen dem Angebot und diesen AGB gilt in nachstehender Reihenfolge: (1.) die individualvertragliche Abrede, (2.) das unterzeichnete Angebot, (3.) diese AGB.
(5) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB.
(6) Soweit im Folgenden das generische Maskulinum verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und ist ohne jede Wertung.
§ 2 Vertragsgegenstand und Rechtsnatur der Leistungen
(1) Winter Media erbringt standardisierte oder individuell vereinbarte Leistungen im Bereich des digitalen Marketings sowie der Fachkräfte- und Mitarbeitergewinnung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot bzw. Hauptvertrag. Beispielhafte, nicht abschließende Leistungsbestandteile sind:
strategische Positionierung, Content- und Kampagnenkonzeption;
Produktion, Schnitt und Distribution von Kurzvideos (Reels) sowie sonstigem Content;
Konzeption, Schaltung und laufende Betreuung von Social-Media- und Performance-Kampagnen;
Aufbau und Betrieb von Bewerber- und Lead-Gewinnungssystemen (u. a. „Talent Foundry Pro“), einschließlich der aktiven Ansprache passender Kandidaten;
Beratung, Coaching und technische Umsetzung.
(2) Sämtliche Leistungen von Winter Media sind, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Winter Media schuldet die vereinbarte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder quantitativen Erfolg (z. B. Umsatzsteigerung, Reichweite, Anzahl von Leads, Bewerbungen oder Einstellungen, ROI). Ein werkvertraglicher Erfolg im Sinne des § 631 BGB wird ausdrücklich nicht geschuldet.
(3) Werden im Angebot wirtschaftliche Zielgrößen benannt (z. B. Mindestreichweiten, Zahl an Direktanfragen, Bewerbungen oder Einstellungen), handelt es sich um Zielwerte, die den Gegenstand einer gesondert vereinbarten Zusage nach § 12 bilden können. Die Rechtsnatur des Vertrages als Dienstvertrag (§ 611 BGB) bleibt hiervon unberührt; eine solche Zusage begründet keine Beschaffenheits- oder Erfolgsgarantie im Sinne der §§ 276 Abs. 1, 443 BGB, sondern richtet sich ausschließlich nach § 12 dieser AGB.
(4) Winter Media steht bei der Erbringung der Leistungen ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu, insbesondere hinsichtlich der methodischen Umsetzung, der Content-Formate, der Veröffentlichungszeitpunkte und der Plattformstrategie. Ein Anspruch auf bestimmte Formate, Veröffentlichungszeitpunkte oder Plattformen besteht nur, soweit ausdrücklich vereinbart.
(5) Winter Media ist berechtigt, zur Erfüllung einzelner oder aller Pflichten Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer einzusetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Bearbeiter, Editor oder Ansprechpartner.
(6) Winter Media ist berechtigt, zur Leistungserbringung KI-gestützte Systeme einzusetzen. Interagiert ein solches System unmittelbar mit natürlichen Personen, werden diese hierüber informiert, sofern es nicht bereits offensichtlich ist.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf Webseiten, in sozialen Netzwerken, Broschüren oder Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden (auch elektronisch, z. B. via DocuSign), durch schriftliche oder textformgebundene Bestätigung (z. B. per E-Mail) oder durch mündliche Zusage mit anschließender Auftragsbestätigung durch Winter Media.
(3) Bei fernmündlich oder per Videokonferenz geschlossenen Verträgen willigt der Kunde ein, dass Winter Media das Gespräch zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet.
(4) Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, da Winter Media ausschließlich mit Unternehmern (§ 14 BGB) kontrahiert. Ein vertragliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht wird nicht eingeräumt.
§ 4 Werbe-, Media- und Drittkosten
(1) Soweit im Angebot ein Media- oder Werbebudget (z. B. für Meta Ads, Google Ads, Stellenportale) enthalten oder gesondert ausgewiesen ist, gilt dieses als durchlaufender Fremdkostenposten. Ein etwaiges im Honorar enthaltenes Media-/IT-Budget ist im Angebot ausdrücklich als solches gekennzeichnet.
(2) Das Werbebudget wird von Winter Media nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Kampagnenstrategie eingesetzt und kann über die Laufzeit ungleichmäßig verteilt werden. Eine Änderung des vereinbarten Budgets durch den Kunden bedarf der Zustimmung von Winter Media.
(3) Fremdkosten (Werbekosten/AdSpend, Plattform- und Softwaregebühren, Kosten externer Partnernetzwerke, Stellenportale) gelten mit ihrer Verwendung als verbraucht. Sie sind – auch im Falle einer Rückerstattung nach § 12 oder einer kostenlosen Weiterarbeit – in jedem Fall vom Kunden zu tragen und von einer Erstattung ausgenommen.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Kunden mit Sitz im EU-Ausland gelten die Regelungen zum Reverse-Charge-Verfahren (§ 3a UStG) nach Maßgabe des Angebots.
(2) Einmalige bzw. initiale Leistungen sowie eine etwaige Einrichtungspauschale werden mit Vertragsschluss vollständig fällig und sind vorab per Vorschussrechnung zu begleichen. Eine Einrichtungspauschale fällt nur einmalig und im Verlängerungsfall nicht erneut an.
(3) Laufende monatliche Leistungen werden – sofern nicht ausdrücklich Ratenzahlung, Vorauszahlung für die gesamte Laufzeit oder quartalsweise Zahlung vereinbart ist – jeweils monatlich im Voraus in Rechnung gestellt und sind sofort fällig. Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen sieben (7) Tagen ohne Abzug zu zahlen.
(4) Der Vergütungsanspruch von Winter Media besteht unabhängig davon, ob der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt, die Leistungen vollständig in Anspruch nimmt oder eine Unterbrechung aus einem Grund veranlasst oder erforderlich wird, der nicht von Winter Media zu vertreten ist.
(5) Die Zahlung erfolgt per Überweisung, SEPA-Lastschrift, GoCardless oder Vorkasse. Bei Vereinbarung des Lastschriftverfahrens verpflichtet sich der Kunde, unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben (7) Tagen nach Vertragsschluss, ein entsprechendes Mandat zu erteilen. Bei Rücklastschriften trägt der Kunde die dadurch entstehenden Bankgebühren und ist verpflichtet, den offenen Betrag binnen drei (3) Werktagen manuell auszugleichen.
(6) Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist Winter Media berechtigt, sämtliche weiteren Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Beträge auszusetzen. Für den Zeitraum einer solchen berechtigten Aussetzung bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.
(7) Gerät der Kunde bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug, ist Winter Media berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen (§ 314 BGB) und die bis zum vereinbarten Vertragsende geschuldete Vergütung als Schadensersatz zu verlangen. Winter Media muss sich dabei dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Winter Media ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
(8) Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 6 Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit dem im Angebot festgelegten Projektstartdatum. Ist kein Startdatum angegeben, gilt der Tag der beidseitigen Unterzeichnung bzw. der Bestätigung durch Winter Media als Vertragsbeginn. Die Fälligkeit einer etwaigen Einrichtungspauschale bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Mindestlaufzeit ergibt sich aus dem Angebot. Ist keine Mindestlaufzeit angegeben, gilt eine Laufzeit von drei (3) Monaten als vereinbart.
(3) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils den ursprünglich vereinbarten Laufzeitraum zu gleichen Konditionen, sofern er nicht mit einer Frist von vier (4) Wochen vor dem jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
(4) Das Recht zur ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit sowie im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Betreuungsbeginn ist ausgeschlossen.
(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 314, 626 BGB) bleibt unberührt.
(6) Wird eine bereits begonnene Leistung vom Kunden entgegen der Vereinbarung vorzeitig nicht mehr gewünscht (z. B. vorzeitiger Abbruch einer laufenden Kampagne), bleibt die Vergütung für die volle Mindest- bzw. Vertragslaufzeit geschuldet. Ein einmaliger Umbau einer Recruiting-Kampagne auf eine andere Stelle ist gegen eine gesonderte Pauschale von 1.500 € netto möglich; die ursprüngliche Laufzeit beginnt hierdurch nicht neu.
(7) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB), z. B. per Brief oder E-Mail.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt Winter Media alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge, Freigaben, Termine und Rückmeldungen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung.
(2) Der Kunde ist für sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte verantwortlich und gewährleistet, dass diese frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht (insbesondere Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, Jugendschutz- und Datenschutzrecht) verstoßen. Winter Media ist zu einer rechtlichen oder inhaltlichen Prüfung nicht verpflichtet.
(3) Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung, ist Winter Media berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt. Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden gehen nicht zu Lasten von Winter Media; Leistungsfristen verlängern sich entsprechend.
(4) Die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten kann darüber hinaus zum Wegfall etwaiger Zusagen nach § 12 führen; die Einzelheiten regelt § 12.
§ 8 Leistungserbringung, Termine und Abnahme bei Werkleistungen
(1) Winter Media ist berechtigt, Termine, die nicht zwingend eine Präsenz vor Ort erfordern (Ausnahme z. B. Foto-/Videodrehtermine), digital durchzuführen (z. B. via Zoom, Google Meet, Microsoft Teams).
(2) Soweit Winter Media im Einzelfall klar abgrenzbare Werkleistungen erbringt – insbesondere die Produktion von Foto-, Video- oder Grafikinhalten – gelten hierfür ergänzend die folgenden Regelungen; im Übrigen unterliegen alle Leistungen dem Dienstvertragsrecht.
(3) Winter Media kann nach Fertigstellung einer solchen Teilleistung die Abnahme verlangen. Die Teilleistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sich nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Aufforderung in Textform unter Angabe konkreter, wesentlicher Mängel erklärt. Nutzung oder Veröffentlichung durch den Kunden gilt ebenfalls als Abnahme.
(4) Leistungen mit künstlerischem oder gestalterischem Spielraum stellen bei bloßem Nichtgefallen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarten Vorgaben eingehalten wurden.
§ 9 Nutzungsrechte und Eigentum an Inhalten
(1) Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Inhalte (insbesondere Videos, Strategien, Skripte, Texte, Grafiken, Kampagnenstrukturen) sowie die daran bestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ausschließlich bei Winter Media.
(2) Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur Nutzung der Inhalte für die im Vertrag definierten eigenen Zwecke für die Dauer des Vertrages. Eine Weitergabe, Bearbeitung, Vervielfältigung oder sonstige kommerzielle Nutzung durch den Kunden oder Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung von Winter Media in Textform zulässig.
(3) Der Kunde räumt Winter Media das Recht ein, seine Marken, Logos, Namen und geschäftlichen Kennzeichen im Rahmen der zu erbringenden Leistungen (insbesondere in Werbeanzeigen) zu nutzen.
(4) Der Kunde stellt Winter Media von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechten an vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten vollumfänglich frei.
§ 10 Bewerber-, Lead- und Interessentendaten
(1) Die im Rahmen der Leistungserbringung von Winter Media erhobenen Bewerber-, Lead- und Interessentendaten werden von Winter Media als eigenständig Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO erhoben, gespeichert und verarbeitet.
(2) Der Kunde erhält ausschließlich diejenigen Daten, die Winter Media nach eigener Qualifizierung zur Weitergabe freigibt. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von Rohdaten, ungeprüften Bewerberprofilen oder sonstigen Kontaktdaten vor deren Freigabe besteht nicht.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, übermittelte Bewerber- oder Kandidatendaten an Dritte weiterzugeben oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen. Nach Vertragsende sind übermittelte Kandidatendaten vom Kunden unverzüglich zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
(4) Lehnt der Kunde einen Bewerber ab oder markiert ihn als unqualifiziert und hat der Bewerber der weiteren Verarbeitung durch Winter Media zugestimmt, darf Winter Media diesen Bewerber anderen Kunden vorstellen.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO) für die Übermittlung personenbezogener Daten Dritter an Winter Media zu schaffen.
(2) Der Kunde stellt Winter Media im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einem vom Kunden zu verantwortenden Verstoß gegen Datenschutzvorschriften resultieren.
(3) Soweit Winter Media personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
§ 12 Erfolgs-, Reichweiten- und Besetzungszusagen (Garantien)
Vorbemerkung: Diese Klausel regelt abschließend Voraussetzungen, Umfang, Rechtsfolgen und Grenzen sämtlicher im Angebot beworbener Zusagen (z. B. „Geld-Zurück-Garantie“, „Besetzungsgarantie“, garantierte Reichweite oder Anzahl an Anfragen/Bewerbungen). Sie ist so ausgestaltet, dass die im Angebot gegenüber dem Kunden gemachten Zusagen eingehalten werden, ihre Reichweite jedoch klar und interessengerecht begrenzt ist.
12.1 Rechtsnatur und Umfang
(1) Eine im Angebot ausdrücklich benannte Zusage (nachfolgend „Zusage“) ist Vertragsbestandteil und wird von Winter Media nach Maßgabe dieses § 12 eingehalten. Der Anspruch aus einer Zusage entsteht ausschließlich unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen und erlischt bei Nichterfüllung einer wesentlichen Mitwirkungspflicht nach § 12.3 automatisch und vollständig.
(2) Die Zusage ändert die Rechtsnatur des Vertrages als Dienstvertrag (§ 611 BGB) nicht. Sie begründet keine Beschaffenheitsgarantie und keine unbeschränkte Erfolgshaftung im Sinne der §§ 276 Abs. 1, 443 BGB, sondern verpflichtet Winter Media allein zu den in § 12.4 geregelten Rechtsfolgen (kostenlose Nachlieferung/Weiterarbeit bzw. Rückerstattung des Honorars). Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz statt oder neben der Zusage, sind ausgeschlossen, soweit nicht § 14 zwingend etwas anderes bestimmt.
12.2 Zusagetypen
(1) Reichweiten- und Anfragezusagen (Social Media / Content): Wird eine zugesagte Reichweite (z. B. lokale Aufrufe/Impressionen) oder eine zugesagte Anzahl an Direktanfragen innerhalb der vereinbarten Laufzeit nicht erreicht, produziert und schaltet Winter Media auf eigene Kosten – ausgenommen Fremd- und Werbekosten nach § 4 – so lange weiter, bis der Zielwert erreicht ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht bei diesem Zusagetyp nicht. Algorithmus- oder plattformbedingte Schwankungen begründen keine Haftung, verpflichten jedoch zur kostenlosen Nachlieferung im vorgenannten Sinne.
(2) Besetzungszusage (Recruiting / Talent Foundry Pro): Wird die im Angebot benannte Zahl erfolgreicher Einstellungen auf das dort eindeutig bezeichnete Stellenprofil innerhalb der Erstlaufzeit zzgl. Karenzzeit (§ 12.5) nicht erreicht, erstattet Winter Media – vorbehaltlich der §§ 12.3 bis 12.6 – das Honorar im engeren Sinne nach Maßgabe des § 12.4. Ergänzend gilt die Nachbesetzungszusage nach § 13.
12.3 Mitwirkungspflichten als Anspruchsvoraussetzung
Der Anspruch aus einer Zusage setzt voraus, dass der Kunde während der gesamten Laufzeit sämtliche der folgenden Pflichten vollständig und fristgerecht erfüllt hat. Die Erfüllung ist im vom Anbieter bereitgestellten System bzw. per E-Mail zu dokumentieren; ausschließlich telefonische, undokumentierte Handlungen genügen nicht.
a) Zahlung und Strategietreue Der Kunde stellt das vereinbarte Honorar während der gesamten Laufzeit ununterbrochen und fristgerecht bereit; er befindet sich zu keinem Zeitpunkt in Zahlungsverzug und war keinem Mahnlauf ausgesetzt. Der Kunde setzt die von Winter Media empfohlene Strategie vollständig um. Eigenmächtige Änderungen, das Deaktivieren, Stoppen oder Löschen von Kampagnen, Werbekonten oder Kanälen sowie Änderungen an Funnel, Landingpage oder Terminprozessen sind unzulässig. Gleiches gilt für Maßnahmen, die der Kunde entgegen einer ausdrücklichen Empfehlung und nach vorheriger Warnung in Textform dennoch verlangt und umsetzt.
b) Marktgerechte Konditionen Die angebotenen Leistungen bzw. – bei Recruiting-Projekten – die arbeitsvertraglichen Bedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub, Zuschläge, Benefits, Standortbedingungen) sind marktgerecht, wettbewerbsfähig und realistisch auszugestalten. Unattraktive, nicht marktgerechte oder irreführende Konditionen schließen den Anspruch aus.
c) Fristgerechte Freigaben und Bereitstellung Der Kunde erteilt erforderliche Freigaben und stellt alle notwendigen Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Werktagen bereit. Reagiert der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gelten die betreffenden Leistungen bzw. Anzeigen als freigegeben; von Winter Media erstellte Anzeigen gelten spätestens nach fünf (5) Werktagen ohne Rückmeldung als abgenommen.
Zusätzlich bei Recruiting-Projekten (Besetzungszusage nach § 12.2 Abs. 2):
d) Der Kunde kontaktiert jeden übermittelten Lead/Bewerber innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Übermittlung mindestens dreimal telefonisch und dokumentiert die Kontaktversuche im bereitgestellten System.
e) Der Kunde nutzt das bereitgestellte Bewerber-/Lead-Management-System ordnungsgemäß und hält den Status aller Bewerber tagesaktuell.
f) Der Kunde verwendet das von Winter Media bereitgestellte Gesprächsskript und die empfohlenen Kontaktprozesse. Abweichungen sind nur zulässig, wenn Winter Media den betreffenden Prozess selbst übernimmt.
g) Der Kunde bietet jedem Bewerber innerhalb von drei (3) bis fünf (5) Werktagen einen Gesprächstermin an, führt Vorstellungsgespräche angemessen und wertschätzend durch und dokumentiert dies im System.
h) Der Kunde übermittelt am Tag jedes Bewerbergesprächs ein schriftliches Feedback (Verlauf, Eindruck, Ergebnis) mit einer aussagekräftigen Einschätzung von mindestens 40 Zeichen.
i) Der Kunde lehnt keinen Bewerber, der die vereinbarten fachlichen und formalen Mindestanforderungen erfüllt, ohne sachlichen, im System dokumentierten Grund ab. Eine Beanstandung als „nicht qualifiziert“ ist innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung schriftlich und sachlich zu begründen; andernfalls gilt der Kandidat als qualifiziert angenommen (siehe § 12.6).
j) Der Kunde meldet sämtliche durch Maßnahmen von Winter Media veranlassten Anfragen, auch wenn sie auf anderem Weg eingehen (Telefon, Website, E-Mail, Walk-In, Social Media), unverzüglich und trägt sie im System ein.
12.4 Rechtsfolgen und Umfang der Rückerstattung
(1) Wird eine Reichweiten- oder Anfragezusage (§ 12.2 Abs. 1) nicht erreicht, beschränkt sich die Rechtsfolge auf die kostenlose Nachlieferung/Weiterarbeit bis zum Erreichen des Zielwerts.
(2) Wird eine Besetzungszusage (§ 12.2 Abs. 2) trotz vollständiger Mitwirkung des Kunden nicht erreicht, erstattet Winter Media das Honorar im engeren Sinne. Nicht erstattet werden Fremd- und Werbekosten (insbesondere Media-/IT-Budget, AdSpend, Stellenportale, Software- und Plattformgebühren) nach § 4; diese gelten als verbraucht.
(3) Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn Winter Media im Erstvertrags- oder Karenzzeitraum nachweislich mindestens einen qualifizierten Kandidaten (§ 12.6) vorgestellt hat, ohne dass eine Einstellung durch den Kunden erfolgt ist. In diesem Fall verpflichtet sich Winter Media, die Besetzungsbemühungen ohne zusätzliches Honorar fortzusetzen, bis die Stelle besetzt ist.
12.5 Karenzzeit, Erfüllung und Ausschlussfrist
(1) Wird eine Besetzungszusage innerhalb der Erstlaufzeit nicht erfüllt, steht Winter Media eine Karenzzeit von dreißig (30) Tagen zu. Eine Rückerstattung kann frühestens nach Ablauf dieser Karenzzeit geltend gemacht werden.
(2) Die Besetzungszusage gilt als erfüllt, sobald mindestens eine erfolgreiche Einstellung auf das im Angebot benannte Stellenprofil erfolgt ist. Mit erfolgreicher Besetzung erlischt die Zusage vollständig, auch wenn der Kunde weitere Einstellungen beabsichtigt oder weiterführenden Personalbedarf hat. Weitere Stellen sind nur Gegenstand der Zusage, soweit im Angebot ausdrücklich und in Textform vereinbart.
(3) Ansprüche aus einer Zusage sind spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ablauf der Erstlaufzeit – bei Besetzungszusagen nach Ablauf der Karenzzeit – schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist entfällt jeder Anspruch unwiderruflich.
(4) Winter Media ist berechtigt, sämtliche Kontaktversuche des Kunden sowie die Qualität der Bewerbergespräche jederzeit sowie bis zu drei (3) Monate nach Vertragsende zu prüfen; dies schließt die Kontaktaufnahme zu Leads und Bewerbern ein. Verweigert der Kunde diese Prüfung, entfällt der Anspruch aus der Zusage.
12.6 Qualifizierter Kandidat
Als qualifiziert gilt jeder Kandidat, der die im Angebot vereinbarten fachlichen und formalen Mindestanforderungen erfüllt. Subjektive Eindrücke aus dem persönlichen Kontakt begründen für sich allein keine fehlende Qualifikation. Erachtet der Kunde einen Kandidaten als nicht qualifiziert, gilt § 12.3 lit. i. Ein beanstandeter Kandidat, den Winter Media nachbessert oder ersetzt, zählt nicht zur Erfüllung der Besetzungszusage.
12.7 Jeder Verstoß gegen eine der in § 12.3 genannten wesentlichen Mitwirkungspflichten führt automatisch und vollständig zum Erlöschen der betreffenden Zusage. Eine teilweise Aufrechterhaltung ist ausgeschlossen. Der Vergütungsanspruch von Winter Media bleibt hiervon in jedem Fall unberührt.
12.8 Im Falle einer automatischen Verlängerung eines gebuchten Leistungspakets entfällt der Anspruch auf die Geld-zurück-Garantie. Die automatische Verlängerung ist als Indiz dafür zu werten, dass die ausgeschriebene Stelle erfolgreich besetzt wurde oder der Kunde mit der Dienstleistung zufrieden ist. Eine Rückerstattung des geleisteten Entgelts ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 13 Nachbesetzungs- / Nachrekrutierungszusage
(1) Sofern im Angebot vereinbart und im Rahmen der Besetzungszusage eine Einstellung erfolgt ist, sagt Winter Media zu, die betreffende Stelle einmalig kostenfrei nachzubesetzen (kostenlose Nachrekrutierung, eine Stelle), wenn das eingestellte Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit, längstens innerhalb von drei (3) Monaten ab Eintritt, durch Kündigung einer der Parteien endet.
(2) Die Nachbesetzungszusage gilt nur unter den Voraussetzungen des § 12.3 und ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform geltend zu machen. Sie umfasst ausschließlich die Dienstleistungen von Winter Media; Fremd- und Werbekosten nach § 4 trägt der Kunde.
(3) Die Nachbesetzungszusage entfällt, wenn die Beendigung auf Umständen aus der Sphäre des Kunden beruht, insbesondere auf nicht marktgerechten oder von den vereinbarten abweichenden Arbeitsbedingungen.
§ 14 Haftung
(1) Winter Media haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Winter Media nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausbleibende oder geringere wirtschaftliche Ergebnisse, Datenverlust (begrenzt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand) sowie für Maßnahmen und Entscheidungen von Plattformbetreibern (z. B. Meta, TikTok, Google), insbesondere Sperrungen, Shadowbans, Reichweitenverluste oder die Aussetzung von Kampagnen, ist – vorbehaltlich Abs. 1 – ausgeschlossen. Auf diese Umstände hat Winter Media keinen Einfluss; der Vergütungsanspruch bleibt insoweit unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Winter Media.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Der Kunde gibt ihm überlassene Zugangsdaten, Passwörter, Materialien und Links nicht an Dritte weiter.
(3) Ausnahmen bestehen nur bei gesetzlicher Offenlegungspflicht; die andere Partei wird hierüber, soweit zulässig, informiert.
§ 16 Referenznennung
(1) Winter Media ist berechtigt, die Zusammenarbeit sowie die erbrachten Leistungen zu Referenz- und Werbezwecken zu beschreiben und zu nutzen, insbesondere Logos, Fotos, Videos, Grafiken und Ergebnisse des Kunden in Print- und elektronischen Medien zu verwenden.
(2) Diese Einwilligung kann vom Kunden aus wichtigem Grund widerrufen werden; auf die berechtigten Interessen von Winter Media wird dabei angemessen Rücksicht genommen. Widerspricht der Kunde einer Verwendung bereits vor Vertragsbeginn in Textform, unterbleibt die Referenznennung.
§ 17 Höhere Gewalt
Winter Media haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Umständen außerhalb ihres Einflussbereichs beruhen (z. B. höhere Gewalt, Störungen des Internets, Ausfälle oder Wartungen von Drittanbietern, behördliche Anordnungen). Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer solcher Hindernisse. Der Kunde wird über wesentliche Verzögerungen informiert.
§ 18 Änderung dieser AGB
(1) Winter Media ist berechtigt, diese AGB anzupassen, sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist und ihn nicht unangemessen benachteiligt. Winter Media benachrichtigt den Kunden rechtzeitig in Textform.
(2) Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf diese Folge weist Winter Media in der Benachrichtigung gesondert hin.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie individuelle Nebenabreden bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Frankfurt (Oder).
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.